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schützende Hände

Erweiterte Führungszeugnisse

Bundeskinderschutzgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1. Januar 2012 haben sich einige Regelungen in der Kinder- und Jugendarbeit geändert.

Eine die uns in der kirchlichen Jugendarbeit ganz direkt betrifft ist die Verpflichtung für Ehrenamtliche zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Das hat zu offenen Fragen geführt, wie wer für die Vorlage zuständig ist, wer genau vorlegen muss und wo vorgelegt werden soll.

Das Bistum Trier hat dazu einen genauen Ablauf beschrieben und einen kirchlichen Notar berufen. Alle Infos zur verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und zum Bunderskinderschutzgesetz sind hier zu finden.


Gebührenbefreiung zum erweiterten Führungszeugnis

Bei Vorlage des entsprechenden Antrages beim Einwohnermeldeamt können Personen, die das erweiterte Führungszeugnis für ihren ehrenamtlichen Einsatz beantragen, eine Gebührenbefreiung erlangen. Hier sind die benötigten Dokumente vorzufinden.

Download Antrag:  Antrag zur Gebührenbefreiung

 


Rahmenvereinbarung mit dem Landesjugendamt Rheinland-Pfalz

Das Bistum Trier ist mit Unterschrift durch das kath. Büro im Januar 2014 der Rahmenvereinbarung Rheinland Pfalz beigetreten. Das bedeutet, dass die Vereinbarung zur Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse seit diesem Zeitpunkt für alle Einrichtungen die juristisch zum Bischöflichen Generalvikariat Trier gehören in Kraft getreten ist. Die Rahmenvereinbarung beschreibt, wer unter welchen Umständen verpflichtet ist ein erweitertes Führungszeugnise vorzulegen.

Download:  Rahmenvereinbarung Rheinland-Pfalz (durch das kath. Büro unterzeichnet)

 

WICHTIG!

Rechtlich selbständige Gruppen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind nicht über das Bistum Trier der Rahmenvereinbarung beigetreten! Sie schließen diese Vereinbarung selbst mit dem örtlichen Jugendamt. Erst, wenn eine solche Vereinbarung geschlossen ist, tritt die Verpflichtung zur Vorlage der Zeugnisse in Kraft!

Wir empfehlen dennoch, auch ohne abgeschlossene Vereinbarung, die Vorlage der Führungszeugnisse über das Verfahren des kirchlichen Notars umzusetzen. Wir setzen damit ein positives Signal zur Qualität der Kinder- und Jugendarbeit vor Ort!


Weitere Infos zum Bundeskinderschutzgesetz

  • Das neue Bundeskinderschutzgesetz ist seit 01. Januar 2012 in Kraft.
  • Das Artikelgesetz soll den Kinderschutz verbessern und bringt u.A. wichtige Änderungen im Bereich der Familienhebammen und der sog. "Frühen Hilfen".
  • "Artikelgesetz" bedeutet, dass das in Kraft getretene Gesetz aus Änderungen an bereits vorhandenen Artikeln besteht, die nicht alle an gleicher Stelle stehen. Es ist eine Sammlung geänderter Gesetzes-Artikel.
  • Für die Jugend(verbands)arbeit sind vor allem die Regelungen zum "Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe" von Bedeutung!
  • Die genauen Inhalte des Bundeskinderschutzgesetzes sind auf der Homepages des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.
  • Beim Bundesamt für Justiz finden sich alle amtlichen Infos rund um das Führungszeugnis.

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